Ratgeber

Domizilannahmeerklärung: Muster und Anleitung

Die Domizilannahmeerklärung ist der Beleg, mit dem eine Domizilhalterin oder ein Domizilhalter dem Handelsregisteramt bestätigt, der Gesellschaft am Ort ihres Sitzes ein Rechtsdomizil zu gewähren. Sie ist nach Art. 117 Abs. 3 HRegV zwingend, sobald eine c/o-Adresse eingetragen wird; weiter unten steht ein vollständiger Mustertext zum Abschreiben.

Wann Sie eine Domizilannahmeerklärung brauchen

Als Rechtsdomizil gilt «die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann» (Art. 2 Bst. b HRegV). Das Gesetz nennt beide Varianten ausdrücklich: die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen, also eine c/o-Adresse (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Die Kernnorm: «Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg einzureichen» (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Die Erklärung ist also ein Beleg zur Handelsregisteranmeldung, kein Vertrag mit dem Amt.

Fällig ist sie bei jeder Anmeldung einer c/o-Adresse: Neueintragung, Domiziländerung, Sitzverlegung und Wechsel des Domizilhalters. Hintergründe im Ratgeber c/o-Adresse und Handelsregister.

Was das Gesetz inhaltlich verlangt

Der verlangte Inhalt steht in den Beleg-Bestimmungen der Rechtsformen: «im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt». So steht es für die AG in Art. 43 Abs. 1 Bst. g und für die GmbH in Art. 71 Abs. 1 Bst. h HRegV, gleichlautend für Genossenschaft, Verein, Stiftung und Zweigniederlassung. Mehr als diese Gewährungserklärung verlangt das Bundesrecht inhaltlich nicht.

Auch Einzelunternehmen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften brauchen sie: Art. 37 Abs. 1 Bst. b und Art. 40 Abs. 1 Bst. b HRegV verlangen Belege, sofern dies «aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist», und Art. 117 Abs. 3 HRegV ist eine solche Vorschrift.

Mustertext Domizilannahmeerklärung zum Abschreiben

Dieser Aufbau deckt den Mindestinhalt der kantonalen Vorlagen ab. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern.

TitelDomizilannahmeerklärung gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV
AdressatHandelsregisteramt des Kantons [Kanton]
Domizilierte Rechtseinheit[Firma gemäss Handelsregister bzw. Gründungsurkunde]
Sitz der Rechtseinheit[politische Gemeinde], Kanton [Kanton]
Einzutragendes Rechtsdomizilc/o [Firma oder Name des Domizilhalters], [Strasse und Hausnummer], [PLZ] [Ort]
Domizilhalter, natürliche Person[Name], [Vorname], von [Heimatort], wohnhaft in [Wohnort]
Domizilhalter, juristische Person[Firma], mit Sitz in [Ort], vertreten durch [Name, Vorname, Funktion] gemäss Zeichnungsberechtigung
ErklärungssatzDie oben genannte Domizilhalterin bzw. der oben genannte Domizilhalter gewährt der [Firma der Rechtseinheit] an der vorstehenden Adresse ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz.
Ort und Datum[Ort], [Datum]
Unterschrift[Eigenhändige Unterschrift des Domizilhalters bzw. der zeichnungsberechtigten Person]

Dies ist ein Muster und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie den Wortlaut vorab mit dem zuständigen Handelsregisteramt oder Ihrer Treuhandstelle.

Das kantonale Formular hat Vorrang

Ein einheitliches Formular gibt es nicht; Art. 117 Abs. 3 HRegV schreibt keine bestimmte Form vor. Mehrere Kantone stellen eigene Vorlagen bereit, etwa St. Gallen («Vorlage Domizilhaltererklärung») und Zürich («Domizilannahmeerklärung»). Stellt Ihr Handelsregisteramt ein eigenes Formular bereit, verwenden Sie dieses statt des Mustertexts oben.

Achtung: Mehrere kantonale Merkblätter zitieren noch die vor dem 1. Januar 2021 geltende Fassung, etwa «Art. 2 lit. c» statt heute Art. 2 Bst. b. Massgebend sind Art. 2 Bst. b und Art. 117 Abs. 1 bis 5 HRegV.

Form, Unterschrift und Einreichung

Für Belege gilt Art. 20 HRegV: im Original oder in beglaubigter Kopie, auf Papier oder elektronisch, rechtskonform unterzeichnet. Elektronische Belege brauchen eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel.

  • Keine Beglaubigung der Unterschrift: Die HRegV verlangt dafür keine Urkundsperson. Beglaubigungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 4 HRegV nur Statuten bestimmter Rechtsformen und Stiftungsurkunden.
  • Original statt einfacher Kopie: Eine unbeglaubigte Kopie genügt nach Art. 20 Abs. 1 HRegV nicht; einzelne Ämter, etwa Nidwalden, verlangen ausdrücklich das Original.
  • Beilage zur Anmeldung: Die Erklärung geht zusammen mit der Anmeldung ein, nicht separat vorab.

Wer Domizilhalter sein kann

In Betracht kommen natürliche Personen, juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; eine einfache Gesellschaft kann nach der Praxis der Handelsregisterämter nicht Domizilhalterin sein. Bei juristischen Personen unterzeichnet eine zeichnungsberechtigte Person.

Nach der Praxismitteilung 2/15 (Ziff. II) des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister muss der Domizilhalter selbst über ein eigenes Rechtsdomizil verfügen und ein «administratives Leistungsangebot» gewährleisten: physische Erreichbarkeit, Entgegennahme amtlicher Dokumente, Aufbewahrung der Dauerakten. Ein blosser Briefkasten oder ein Postfach genügt weder als Rechtsdomizil noch zur Domizilhalterschaft. Ein Postfach lässt sich nur zusätzlich als weitere Adresse eintragen (Art. 117 Abs. 5 HRegV).

Erbringt ein Treuhandbüro oder eine Servicegesellschaft dieses Leistungsangebot statt eigenem Personal, liegt kein eigenes Rechtsdomizil vor; das Unternehmen ist dann als Domizilhalterin mit c/o-Zusatz anzumelden. Anbieter nach Kanton zeigt unsere Kantonsübersicht, die Grundlagen erklärt der Leitfaden Domiziladresse Schweiz.

Was die Erklärung nicht bedeutet

Der Domizilhalter bestätigt nur, dass er ein Rechtsdomizil gewährt. Mehr folgt daraus nicht:

  • Keine Organstellung: Er wird nicht Organ, nicht zeichnungsberechtigt und nicht Vertreter; solche Funktionen wären separat anzumelden.
  • Keine Zustelladresse für Betreibungsurkunden: Diese gehen nach Art. 65 SchKG an ein Mitglied der Verwaltung, einen Direktor oder Prokuristen, ersatzweise an einen Angestellten im Geschäftslokal.
  • Keine Aussage zum Steuerdomizil: Steuerpflicht besteht, wenn Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegen (Art. 50 DBG).
  • Keine Haftungsregelung: Keine Norm leitet daraus eine Haftung für Verbindlichkeiten der Firma ab; eine ausdrückliche Verneinung fehlt ebenso. Regeln Sie Leistungen, Kosten und Kündigung im Domizilvertrag.

Die faktische Kernpflicht ist die zuverlässige Entgegennahme und Weiterleitung behördlicher Post: Eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung des Amtes gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 152a Abs. 2 HRegV).

Falsche Deklaration und Wegfall des Rechtsdomizils

Deuten Umstände auf eine nicht deklarierte c/o-Adresse hin, verlangt das Amt entweder die Erklärung des Domizilhalters oder Belege für eine eigene Adresse, «insbesondere Mietverträge oder Grundbuchauszüge» (Art. 117 Abs. 4 HRegV). Einträge müssen wahr sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben (Art. 929 Abs. 1 OR). Wer eine Handelsregisterbehörde durch Täuschung zu einer unrichtigen Beurkundung bringt, wird nach Art. 253 StGB bestraft, laut Handelsregisteramt Zug von Amtes wegen verfolgt.

Kündigt der Domizilhalter, kann er die Löschung des Rechtsdomizils selbst anmelden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c HRegV). Fällt das Rechtsdomizil weg, setzt das Amt eine Frist zur Behebung (Art. 939 Abs. 1 OR, Art. 152 HRegV); bleibt sie unbenutzt, überweist es die Sache dem Gericht und erlässt keine eigene Verfügung (Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 153 Abs. 3 HRegV). Das Gericht kann unter Androhung der Auflösung eine Frist ansetzen, einen Sachwalter ernennen oder die Gesellschaft auflösen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 1bis OR). Mehr dazu im Ratgeber Rechtsdomizil eingebüsst.

Eine betreute Adresse samt unterzeichneter Erklärung erhalten Sie über unsere unverbindliche Anfrage. Rechtsstand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Muss die Unterschrift auf der Domizilannahmeerklärung beglaubigt werden?

Die HRegV verlangt das nicht. Beglaubigungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 4 HRegV nur Statuten bestimmter Rechtsformen und Stiftungsurkunden. Beglaubigte Unterschriften betreffen die Anmeldung selbst (Art. 18 Abs. 2 HRegV) und bei einer Sitzverlegung in einen anderen Registerbezirk die anmeldenden Personen (Art. 123 Abs. 2 Bst. c HRegV), nicht die Erklärung des Domizilhalters. Prüfen Sie trotzdem das Formular Ihres Kantons.

Braucht auch ein Einzelunternehmen eine Domizilannahmeerklärung?

Ja, sobald es eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil anmeldet. Art. 37 Abs. 1 Bst. b HRegV verlangt Belege, wenn dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist, und Art. 117 Abs. 3 HRegV gilt für jede Rechtseinheit. Dasselbe gilt für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b HRegV.

Genügt ein Postfach als Rechtsdomizil?

Nein. Eine Postfachadresse kann nach Art. 117 Abs. 5 HRegV nur zusätzlich als weitere Adresse eingetragen werden. Die Praxismitteilung 2/15 des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister hält fest, dass ein blosser Briefkasten oder ein physisches oder elektronisches Postfach als Rechtsdomizil oder zur Domizilhalterschaft nicht genügt.

Muss die Erklärung periodisch erneuert werden?

Uns ist keine Bestimmung bekannt, die eine periodische Erneuerung oder Bestätigung verlangt; danach gilt die Erklärung bis zur Kündigung des Domizilverhältnisses beziehungsweise bis zur Löschung des Rechtsdomizils. Diese Aussage beruht auf dem Fehlen einer Gegennorm und sollte bei Bedarf beim zuständigen Amt bestätigt werden.

Wird der Domizilhalter dadurch zeichnungsberechtigt oder haftbar?

Zeichnungsberechtigt oder Organ wird er nicht; solche Funktionen müssten separat angemeldet werden. Als externer Domizilhalter fällt er zudem nicht unter die Personen, an die Betreibungsurkunden zuzustellen sind (Art. 65 SchKG). Zur Haftung: Es ist keine Norm ersichtlich, die aus der Erklärung eine Haftung für Verbindlichkeiten der Firma ableitet, aber auch keine ausdrückliche Verneinung. Regeln Sie das im Domizilvertrag.

Was passiert, wenn der Domizilhalter das Domizil kündigt?

Er kann die Löschung des Rechtsdomizils selbst beim Handelsregisteramt anmelden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c HRegV). Die Firma muss dann rasch ein neues Rechtsdomizil anmelden. Sonst setzt das Amt eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR, Art. 152 HRegV) und überweist die Angelegenheit nach unbenutztem Ablauf dem Gericht (Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 153 Abs. 3 HRegV); bei der AG gilt das fehlende Rechtsdomizil als Organisationsmangel nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR.

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